Mein Rechtsweg

Rechtliche Fallstricke bei Gastbeiträgen auf dem eigenen Blog vermeiden

Ich habe die Antwort auf die Gastbeitrags-Anfrage dreimal angefangen und wieder gelöscht, bevor sie endlich raus ist. Eine Kollegin aus der Textbranche möchte etwas auf meinem Blog veröffentlichen, mit echtem Fachwissen und ohne dass ich selbst eine Zeile schreiben muss. Für eine Solopreneurin mit vollem Kalender klingt das nach einem Geschenk. Mein Kopf macht trotzdem sofort den nächsten Schritt: Wer haftet, wenn in diesem fremden Text urheberrechtlich etwas schiefgeht, und wessen Name steht am Ende auf der Website, wenn deswegen Post von einem Anwalt kommt?

Die alte Abmahn-Angst war sofort wieder da, die mich seit meinen ersten Wochen als Blog-Betreiberin begleitet. Diesmal wollte ich es anders machen als beim Impressum, wo ich mich tagelang durch Foren gewühlt hatte, ohne am Ende wirklich schlauer zu sein. Also habe ich mein Tagebuch aufgeklappt und angefangen, jeden Schritt dieser neuen Fragerei aufzuschreiben.

Mitte Mai: Ein Gastbeitrag macht aus Vorfreude plötzlich eine Haftungsfrage

Der Gastbeitrag klang in der Theorie fantastisch: fremder Text, meine Reichweite, ein Mehrwert für die Leserschaft. Beim zweiten Kaffee fiel mir dann auf, dass ich überhaupt nicht wusste, wem ein fertiger Text eigentlich gehört, sobald er bei mir landet. Ich bin Texterin, keine Juristin, und meine Vorstellung von Urheberrecht endete bisher ungefähr bei 'Quelle nennen reicht'.

Dieses erste Durchblättern zeigte mir schnell: Nur weil mir jemand eine Datei schickt, darf ich damit noch nicht automatisch alles machen. In Deutschland bleibt das Urheberrecht fest beim Menschen, der den Text geschrieben hat, und es lässt sich nicht einfach per Mail-Anhang übertragen. Gebraucht habe ich also Nutzungsrechte, schwarz auf weiß, nicht nur ein freundliches Okay am Telefon.

Nahaufnahme von Paragraf 31 Urheberrechtsgesetz im Gesetzestext – Grundlage für Nutzungsrechte bei Gastbeiträgen auf dem Blog

Nutzungsrechte, Paragraf 31 und ein selbstgeschriebener Vertrag

Ein Nachmittag im Basislager, dem Co-Working-Space mitten in Leipzig, ging komplett für die Recherche drauf. Zwischen fremdem Laptop-Tippgeräusch und kaltem Kaffee stieß ich auf § 31 UrhG, den Paragrafen, der die Einräumung von Nutzungsrechten regelt. Neben mir heulte die Festplatte bei jedem großen Behörden-PDF leise auf, als würde sie den trockenen Gesetzestext genauso wenig mögen wie ich gerade.

Festgehalten habe ich mir vor allem einen Satz aus diesem Paragrafen: Ein Gastbeitrags-Vertrag ohne klare Klausel zur digitalen Nutzung ist rechtlich ungefähr so stabil wie ein Kartenhaus im Wind. Ohne die Formulierung, dass ich den Text auf Website, Newsletter und Social Media verwenden darf, bleiben die Rechte im Zweifel eng beim Autor. Angenommen hatte ich bis dahin, Namensnennung und ein freundliches Dankeschön würden reichen.

Also habe ich mir eine kurze Vereinbarung geschrieben, nichts Kompliziertes, aber klar genug für beide Seiten. Birgit, die ich vom Leipziger Freelancer-Stammtisch kenne, hat beim Durchlesen nur trocken angemerkt, dass eine Checkliste mit Haken dahinter die halbe Miete ist, egal wie dramatisch sich die Paragrafen anfühlen. Seitdem räumt mir jeder Gastautor die einfachen Nutzungsrechte zeitlich und räumlich unbegrenzt für meine Online-Kanäle ein, bevor ein Text überhaupt online geht.

Wem gehört eigentlich das Bild, das die Gastautorin mitschickt?

Der erste fertige Text kam an einem Abend, an dem nur das Monitorlicht brannte, der Heizkörper hinter mir leise knackte und auf dem zweiten, älteren Bildschirm rechts noch mehrere offene Browser-Tabs von der Woche davor hingen. Der Text selbst war gut, locker geschrieben, genau mein Ton. Direkt im Dokument eingebettet war aber auch ein Foto, eine Schreibmaschine im Sonnenlicht, ohne Quellenangabe und ohne Lizenznachweis.

Mit dem Mauszeiger über 'Veröffentlichen' fühlte sich der Magen plötzlich flau an. Was, wenn das Bild von einer Stock-Plattform stammt, deren Lizenz eine Weitergabe an Dritte verbietet? Ich habe die Veröffentlichung gestoppt und der Autorin eine kurze Mail geschrieben, und tatsächlich hatte sie das Bild zwar gekauft, durfte es laut Lizenz aber gar nicht an mich zur Veröffentlichung weitergeben.

Seitdem gilt bei mir eine feste Regel: Bilder für Gastbeiträge liefere ich entweder selbst, oder der Gast legt mir die schriftliche Bestätigung der Urheberin vor. Das ist ein zusätzlicher bürokratischer Schritt, aber er hat mich seitdem vor mindestens einer weiteren Überraschung bewahrt. Den generellen Umgang mit Bildrechten auf der eigenen Seite hebe ich mir für einen anderen Eintrag auf, hier reicht die Faustregel für fremde Beiträge.

Kamera und Tablet mit Lizenzvereinbarungen auf dem Schreibtisch – Bildrechte eines Gastbeitrags vor der Veröffentlichung prüfen

Werbung mit fremder Unterschrift

Eine Leserin namens Ludmila, die mit ihrem Etsy-Shop gerade eine eigene Domain aufgebaut hat, schrieb mir eine sehr genaue Frage: Was passiert, wenn ein Gastautor in seinem Text auf sein eigenes Produkt verlinkt? Genau da liegt der nächste Stolperstein, denn solche Links können schnell als Werbung gelten, und laut § 5a Abs. 4 UWG müssen kommerzielle Inhalte klar erkennbar sein.

Ein kleines 'Gastbeitrag' über der Überschrift reicht dafür oft nicht, wenn der Text eigentlich eine verlängerte Verkaufsseite für das Coaching-Programm des Gasts ist. Also kennzeichne ich solche Texte jetzt klar als 'Anzeige', sobald der werbliche Anteil überwiegt, auch wenn sich das am Anfang komisch anfühlt. Wer tiefer einsteigen will, wie Verlinkungen im Zusammenhang mit Datenschutz allgemein zu behandeln sind, findet dazu mehr bei der Social Media Verlinkung für den Datenschutz, denn dort lauern ganz ähnliche Fragen.

In meiner Vereinbarung steht inzwischen auch ein Satz, der mich von Ansprüchen Dritter freistellt, falls ein Gastautor doch einmal rechtswidrige Inhalte liefert. Ob das vor jedem Gericht hundertprozentig standhält, kann ich als Nicht-Juristin nicht versprechen, aber es zeigt immerhin, dass ich mir Gedanken gemacht habe. Wer bei einer echten Kooperation mit einer anderen Freelancerin eigentlich mitverantwortlich ist, und wie weit ein Haftungsausschluss für fremde Links überhaupt trägt, hebe ich mir für eigene Einträge auf.

Entspannte Solopreneurin am Laptop nach rechtssicher organisierten Gastbeiträgen auf ihrem Blog

Seit Woche zehn prüfe ich jeden Gastbeitrag gegen dieselbe kurze Liste

Ungefähr in der zehnten Woche nach meinem allerersten Newsletter, vor dem ich zwei Stunden wie auf Kohlen auf eine Abmahnmail gewartet hatte, die nie kam, ist aus der Angst eine Routine geworden. Damals hatte mir noch ein kostenloses Impressum-Generator-Tool aus dem Jahr 2019 weitergeholfen, von dem sich später herausstellte, dass es längst nicht mehr alle aktuellen Pflichtangaben kannte. Heute läuft bei jedem Gastbeitrag die gleiche kurze Liste mit: Nutzungsrechte klären, Bildnachweis verlangen, Werbecharakter prüfen, Haftungsklausel draufsetzen.

Genau wie bei meiner ersten großen Unsicherheit, ob ich ein Impressum auf Visitenkarten brauche, gilt auch hier: Man wühlt sich durch Paragrafen, bis man ein kleines Stück sicherer da steht als vorher. Die wichtigste Lektion aus diesem ganzen Gastbeitrags-Kapitel ist simpel: Ein schriftliches 'Ja, du darfst das' ersetzt kein Vertrauen, aber es nimmt im Ernstfall eine Menge Druck raus, wenn ein Text online geht und doch etwas schiefläuft. Gastbeiträge bleiben für mich eine schöne Bereicherung, solange jeder vorher weiß, welche Rechte er eigentlich abgibt.

Haftungsausschluss:
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